PRESSEBERICHTE
SCHÖFFENGERICHT ROSENHEIM Mit der Pistole Ex-Freundinnen bedroht Unter Drogen machte ein 24-jähriger Hilfsarbeiter Jagd auf frühere Freundinnen. Nicht zum ersten Mal war der Maschinenführer aus Fürstenfeldbruck nun angeklagt. Das Schöffengericht in Rosenheim schickte ihn zum wiederholten Mal hinter Gitter. Bruckmühl/Feldkirchen-Westerham – Wegen Betruges und Drogenvergehen wurde der 24-Jährige bereits als Jugendlicher zu zwei Haftstrafen verurteilt. Besonders belastend im Fall, der nun verhandelt wurde: Er stand zur Tatzeit noch unter doppelter, offener Bewährung. Dessen ungeachtet versuchte der Angeklagte am 16. Dezember 2016, in die Wohnung eines Zeugen aus Feldkirchen-Westerham einzudringen. Er verlangte, mit seiner Ex-Freundin zu sprechen. Da der Zeuge nicht öffnete, zog der Hilfsarbeiter eine Pistole und drohte damit, das Türschloss einzuschießen. Danach versuchte er mehrmals, die Tür einzutreten, was ihm nicht gelang. Trotz einer Durchsuchung wurde die Waffe bei dem Angeklagten nicht gefunden. Dass sich die Bedrohten die Anschuldigung nicht aus den Fingern gesogen hatten, wurde jedoch durch zwei Attacken gegen eine weitere frühere Lebensgefährtin des Angeklagten deutlich. Es handelte sich um eine eher unklare Beziehung – so gab es, trotz eines zwischenzeitlichen gerichtlichen Kontaktverbots, intime Kontakte, die von der Frau ausgingen. Randaliert und die Ex getreten Am 7. August 2017 blockierte der 24-Jährige dann jedoch mit seinem Auto die Sonnenwiechser Straße in Bruckmühl und bedrängte die Frau in ihrem Auto. Er schlug zunächst auf die Windschutzscheibe. Als seine Ex-Freundin das Fahrzeug verlassen hatte, trat er ihr gegen den Oberschenkel. Nur das Eingreifen von Passanten verhinderte Schlimmeres. Damit nicht genug: Der Angeklagte verfolgte die Frau am 10. Dezember 2017 gegen 21.45 Uhr mit seinem Auto durch die Göttinger Straße bis Heufeldmühle. Schließlich feuerte er aus dem fahrenden Auto mit der Schusswaffe, die er bereits 2016 verwendet hatte, auf den Wagen der Frau und dessen Rückspiegel. Dabei bedrohte er sie und ihre Familie auch verbal mit Mord und Totschlag. Die Waffe wurde als Maschinenpistole mit Luftdruck- oder CO2-Gerät identifiziert. In den Ermittlungen wurde bald klar, dass es sich bei dem Angeklagten um einen drogenabhängigen Suchttäter handelt. Er selber räumte ein, dass er unter Einfluss von Speed und Kokain zu unkontrollierten Verhaltensweisen neige. Verteidiger Rechtsanwalt Walter Holderle bat um ein Rechtsgespräch. Er machte darin deutlich, dass sich sein Mandant seiner Drogenprobleme bewusst sei und hoffe, dass ihm das Schöffengericht unter dem Vorsitz von Richter Stefan Tillmann eine Therapie in einer geschlossenen Anstalt zubillige. Bewährung war nicht möglich Nachdem der psychiatrische Gutachter, Professor Dr. Michael Soyka, den Nutzen einer solchen Maßnahme bestätigte, bot das Gericht einen Verständigungsvorschlag an. Falls der Angeklagte umfassend gestehe, sei eine Strafe zwischen 15 und 21 Monaten Haft vorstellbar. Eine Bewährungsstrafe kam nicht mehr in Betracht. Zwei kleinere Drogenvergehen wurden angesichts der zu erwartenden Strafe nicht weiter verfolgt. Die Staatsanwaltschaft beantragte den oberen Strafrahmen aus der Verständigung. Der Verteidiger nahm dagegen die untere Grenze von 15 Monaten ins Visier. Beide plädierten dafür, den Mann in geschlossene Therapie zu schicken. Das Schöffengericht unter dem Vorsitz von Richter Stefan Tillmann verhängte schließlich eine Haftstrafe von 19 Monaten, die der Verurteilte mittels der Therapie verbüßen kann. au JUGENDSCHÖFFENGERICHT ROSENHEIM Arbeitgeber gleich mehrfach bestohlen Das Jugendschöffengericht Rosenheim verurteilte zwei junge Bruckmühler wegen mehrfachen beziehungsweise gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Fall zu Jugendstrafen von einem Jahr und zehn Monaten zur Bewährung beziehungsweise einem Jahr und sechs Monaten auf Vorbewährung. Bruckmühl – Ein Bäckerlehrling hatte seinen Arbeitgeber innerhalb weniger Wochen gleich mehrmals bestohlen. Er entwendete bei vier Gelegenheiten im vergangenen Jahr Bargeld und einen Goldbarren im Wert von insgesamt gut 14 000 Euro aus den Geschäftsräumen der Bäckerei. Obwohl ihm seine innere Stimme geraten habe, mit dem Stehlen aufzuhören, habe er immer mehr Geld gewollt, das er überwiegend für Feiern und Essen ausgegeben habe, sagte der junge Mann vor Gericht. Auf dem Volksfest hatte er dann einen Bekannten getroffen und ihn in die Herkunft des plötzlichen Geldsegens eingeweiht. Da der Bruckmühler auch knapp bei Kasse war, beschlossen die beiden einen gemeinsamen Diebeszug. Beutezug mit Bekanntem Mit einem zuvor entwendeten Schlüssel drangen sie in die Geschäftsräume der Bäckerei ein und entwendeten 2131 Euro Bargeld sowie andere Gegenstände – unter anderem eine Videokamera, eine Fotokamera, ein Smartphone und ein Tablet. Die Beute versteckten die beiden in einer Reisetasche auf einem angrenzenden Grundstück, ehe sie aufs Volksfest zurückkehrten. Das Diebesgut wurde jedoch kurze Zeit später zufällig von einem Diensthundeführer beim Spaziergang entdeckt. Die beiden Männer konnten festgenommen werden. Das Jugendschöffengericht verurteilte den 20-jährigen Auszubildenden wegen Diebstahls und gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Fall zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung, einem Freizeitarrest und 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Zu seinen Gunsten wurde gewertet, dass er bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war. Sein gleichaltriger Kumpane wurde zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, einem vierwöchigen Dauerarrest und ebenfalls 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Er war zwar nur an einer Straftat beteiligt, hatte jedoch eine gewichtige Vorahndung unter offener Bewährung mitgebracht. Ob eine weitere Strafaussetzung zur Bewährung erfolgen kann, muss er in den kommenden sechs Monaten erst beweisen. Damit war das Jugendschöffengericht weitgehend dem Antrag der Anklagevertretung gefolgt, die allerdings für eine Vollzugsstrafe plädiert hatte. Im Fall des Bäckerlehrlings stellte Staatsanwalt Dr. Oliver Mößner die Schwere der Schuld aufgrund der Anzahl von Diebstählen in kurzer Zeit, der Schadenshöhe von über 16 000 Euro und des besonderen Vertrauensverhältnisses zum Arbeitgeber heraus. Positiv wurden bei beiden Angeklagten das Geständnis und die Schadenswiedergutmachung gewertet. „Mitgefangen – Mitgehangen“ – lautete in diesem Zusammenhang die Devise beim Mittäter. Er habe zur Hälfte Wiedergutmachung für den Gesamtschaden geleistet, obwohl er nicht an allen Taten beteiligt war und die Gegenstände aus seiner Straftat zurückgegeben wurden, betonte dessen Verteidiger Walter Holderle. Sein Mandant habe einen Fehler gemacht und erst im Nachhinein realisiert, „wo er da reingerutscht“ sei. Er habe daraus gelernt, seine Lebensumstände sowie auch seinen Freundeskreis geändert. Rechtsanwalt Dinko Grgic betonte für seinen Mandanten, dass dieser in Versuchung geraten sei und sich habe hinreißen lassen. Er habe Geld gebraucht. Sein Vater habe die Hand auf sein Lehrlingsgehalt gehalten. Er sei Ersttäter. Deshalb sollte die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Richterin Verena Köstner machte deutlich, dass das Schöffengericht dem Prozess- und Nachtatverhalten einen hohen Stellenwert eingeräumt hatte. Die Angeklagten hätten sich einsichtig gezeigt und seien für ihre Taten eingestanden. Das sei letztlich auch der Grund gewesen, dass die Angeklagten das Gericht als freie Männer verlassen konnten. Dennoch bräuchten beide mit Warnschussarrest und Sozialstunden einen Denkzettel. Besserung des Verhaltens beweisen Vor allem der bereits vorgeahndete Angeklagte müsse Anhaltspunkte dafür liefern, dass ein Änderungsprozess eingesetzt habe und die Strafe nicht vollstreckt werden müsse. Schließlich sei er nur wenige Tage nach der Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe wegen Beleidigung und Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz erneut straffällig geworden. ca

 

AMTSGERICHT ROSENHEIM Täter und Opfer zugleich Weil eine nächtliche Schlägerei ausartete, hatten sich jetzt zwei Kolbermoorer vor dem Rosenheimer Amtsgericht zu verantworten. Im Zentrum der Verhandlung stand die Frage: Wer ist Opfer, wer ist Täter? Rosenheim/Kolbermoor – Sieben Mitglieder einer Whats-App-Gruppe aus dem Landkreis fuhren am 12. August 2017 zunächst mit einem Kleinbus nach München in einen Club, wo sie gemeinsam feiern wollten. Leider hatte das mit der Reservierung irgendwie nicht geklappt, sodass man unverrichteter Dinge wieder zurückfuhr. Dann suchte man zunächst eine Shisha-Bar in Kolbermoor auf. Von dort ging es weiter nach Rosenheim, wo man gegen 5 Uhr morgens endgültig „den Kanal voll“ hatte. Also beschlossen die verbliebenen vier Zechkumpane, ein Taxi zu engagieren. Als einer ein Taxi gefunden hatte und zum Lokal hinwies, kamen ihm die Anderen bereits entgegen – einer davon blutüberstömt. Der 26-jährige Maschineneinrichter aus Kolbermoor berichtete vor Gericht, dass ein ihnen völlig unbekannter Betrunkener sie auf dem Weg zum Taxi unentwegt angestänkert und provoziert hatte. Dann schilderte er, wie der Aggressor, wie sich herausstellte ein polnischer Altbausanierer, ihm plötzlich und unvermittelt einen Kopfstoß verpasste, dass sein Nasenbein brach und ihm das Blut aus der Nase schoss. Es sei eine Rangelei, ein Tumult, entstanden. Der zweite Angeklagte, ein 27-jähriger Lagerist und Cousin des Verletzten, schilderte den Vorfall aus seiner Sicht: „Ich habe das Taxi geholt und als ich mit dem Taxi in Richtung des Lokals kam, sah ich meinen Cousin blutüberströmt auf uns zukommen. Verfolgt von einem wütenden Betrunkenen.“ Er sei dann aus dem Taxi gestiegen, habe den Aggressor gestoppt und zu Boden gebracht. Es habe wohl gegenseitige Schläge gegeben. „Wir alle waren mehr oder weniger betrunken. An das, was damals wirklich geschehen ist, habe ich keine echte Erinnerung. Erst als ich das Video der Überwachungskamera gesehen habe, konnte ich den Ablauf im Nachhinein realisieren. Es wäre fraglos richtiger gewesen, wir wären damals in das Taxi gestiegen und weggefahren.“ Sein 26-jähriger Cousin schilderte die Umstände ähnlich. „Ich habe aus dieser Nacht einige Filmrisse. Dass ich gegen den am Boden liegenden Aggressor mit dem Fuß getreten habe, weiß ich nicht mehr. Aber das Video lügt nicht, ich werde das wohl getan haben und das tut mir heute sehr leid.“ Beide waren noch niemals vor Gericht gestanden und waren zu keiner Zeit streitsuchend aufgefallen. Das „Tatopfer“, der 37-jährige Pole, ist wegen des Kopfstoßes seinerseits selber wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt. Dieser ist allerdings kein unbescholtener Mann. Er war bereits zweimal einschlägig vorbestraft und befand sich zum Zeitpunkt des Vorfalls unter offener Bewährung. Von seinem Verteidiger in eigener Sache, dem Rechtsanwalt Harald Baumgärtl beraten, verweigerte er – wenn es um seinen Tatbeitrag ging – die Aussage. Im Übrigen konnte er sich wegen seiner eigenen Alkoholisierung nur noch daran erinnern, dass er irgendwann zu Boden liegen kam. Alle weiteren Zeugen bestätigten, dass der Pole ohne ersichtlichen Grund immer wieder aggressiv auf die beteiligten Männer losgegangen sei, sodass schließlich – bis zum Eintreffen der Polizei – ein allgemeiner Tumult entstanden war. Das Gericht und die Verfahrensbeteiligten nahmen die Überwachungsvideos aus dieser Nacht in Augenschein, wodurch sich viele offene Fragen klären ließen. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft bemerkte durchaus, dass bei dem ganzen Geschehen das Tatopfer der eigentliche Aggressor gewesen sei. Allerdings sei das Verhalten der beiden Angeklagten weit über das hinaus gegangen, was als Notwehr hingenommen werden könne. Der 26-jährige Kolbermoorer habe, lange nachdem der Kopfstoß vorbei war, mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf des Anderen getreten. Das war ohne jeden Zweifel ein Rachemotiv. Auch wenn er wegen seiner Alkoholisierung möglicherweise vermindert schuldfähig gewesen war, auch wenn er geständig und nicht vorbestraft ist, so sei er mit 18 Monaten Haft zu bestrafen, was allerdings zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Der 27-Jährige sei, wegen seiner Schläge – auch diese lange nach einer Notwehrsituation – mit 14 Monaten Haft zu ahnden, die ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt werden können. Rechtsanwalt Walter Holderle, der Verteidiger des Lageristen, zeigte sich ob des Strafantrages der Staatsanwaltschaft erstaunt. „Klar waren die Angeklagten betrunken. Klar sind sie über das Ziel hinaus geschossen. Aber es ist doch in jedem Fall zu bedenken, dass in dieser Nacht überhaupt nichts passiert wäre, wenn der Aggressor – der von allen Zeugen als solcher erkannt worden ist – nicht aufgetreten wäre. Dass die Freunde, wenn sie den eigenen Freund blutüberströmt sehen, alkoholisiert über reagieren, ist freilich falsch. Aber rechtfertigt das einen solchen Strafantrag?“ Alleine wegen der Provokation und Aggression des Gegenübers und wegen der fehlenden Absprache zu gemeinsamem Handeln gäbe es keine Gemeinsamkeit und damit auch keine „gefährliche Körperverletzung“. Aus diesem Grunde beantragte er eine Geldstrafe, deren Höhe er ins Ermessen des Gerichtes stellte. Der Verteidiger des 26-Jährigen, Rechtsanwalt Jakob Gerstmeier, hieb in die gleiche Kerbe. Selbstverständlich gehe es nicht an, gegen einen am Boden liegenden Menschen zu treten. Die Staatsanwaltschaft sei hier aber einer absolut falschen Bewertung unterlegen. Unbestritten habe sein Mandant die Grenzen der Notwehr überschritten. Aber: Es sei ein „minder schwerer Fall“ anzunehmen. Deshalb könne es mit einer Geldstrafe von 3600 Euro sein Bewenden haben. Die Vorsitzende Richterin Dr. Doliwa verurteilte den Lageristen zu einer Geldstrafe von 4800 Euro. Gegen seinen Cousin fiel das Urteil – wegen der Fußtritte – härter aus. Er bekam eine Haftstrafe von elf Monaten, die aber zur Bewährung ausgesetzt wurde.
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